Nachmeldung Kurtaxen - vermietete Ferienwohnung

Ja, ich muss Kurtaxen entrichten, da ich meine Ferienwohnung vermiete und melde die folgenden Übernachtungen an (falls Sie Ihre Wohnung ebenfalls selbst nutzen und nicht in Heiden steuerpflichtig sind, müssen diese Logiernächte ebenfalls gemeldet werden):
Anmeldung zur Kurtaxen-Entrichtung

Auszug aus dem Kurtaxen-Reglement der Gemeinde Heiden 

(1. April 1994)

  

Art. 2         Taxpflicht

Die Kurtaxe haben zu entrichten:

a)
Personen ohne steuerrechtlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Heiden, die gegen Entgelt in Hotels, Kur- und Gasthäusern, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben, in Zimmern, Ferienwohnungen und -häusern, Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen und dergleichen übernachten.

b)
Die Besitzer von Ferienwohnungen und Ferienhäusern (als Zweitwohnung) für sich und ihre Gäste.
Es kann auch eine Jahrespauschale vereinbart werden.


Art. 8         Meldeformulare, Meldepflicht

1
 Als Grundlage für die Veranlagung der Kurtaxe dienen die vom Kanton zu den Selbstkosten abgegebenen Meldeformulare bzw. die Abrechnungsformulare des Kurvereins.

2
Wer die Kurtaxen in Form einer Jahrespauschale (Art. 5) entrichtet, ist vom Ausfüllen der Meldeformulare befreit, muss aber das Total der Logiernächte am Jahresende dem Kurverein melden.

3
Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder bei dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein einzureichen.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann Weisungen erlassen.


Art. 11     Strafbestimmungen

1
Wer die Kurtaxen ganz oder teilweise hinterzieht, wird mit Busse bestraft (Art. 23 Tourismusgesetz).

2
Hinterzogene Kurtaxen sind in jedem Fall nachzuzahlen.