Nachmeldung Kurtaxen - selbstgenutzte Ferienwohnung

Ja, ich muss Kurtaxen entrichten, da ich meine Ferienwohnung selbst nutze und melde die folgenden Übernachtungen an (alternativ haben Sie die Möglichkeit eine Pauschale von CHF 200.00/pro Jahr für eigene Logiernächte zu entrichten, dies vermerken Sie bitte im Bemerkungsfeld):
Anmeldung zur Kurtaxen-Entrichtung

Auszug aus dem Kurtaxen-Reglement der Gemeinde Heiden 

(1. April 1994)

  

Art. 2         Taxpflicht

Die Kurtaxe haben zu entrichten:

a)
Personen ohne steuerrechtlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Heiden, die gegen Entgelt in Hotels, Kur- und Gasthäusern, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben, in Zimmern, Ferienwohnungen und -häusern, Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen und dergleichen übernachten.

b)
Die Besitzer von Ferienwohnungen und Ferienhäusern (als Zweitwohnung) für sich und ihre Gäste.
Es kann auch eine Jahrespauschale vereinbart werden.


Art. 8         Meldeformulare, Meldepflicht

1
 Als Grundlage für die Veranlagung der Kurtaxe dienen die vom Kanton zu den Selbstkosten abgegebenen Meldeformulare bzw. die Abrechnungsformulare des Kurvereins.

2
Wer die Kurtaxen in Form einer Jahrespauschale (Art. 5) entrichtet, ist vom Ausfüllen der Meldeformulare befreit, muss aber das Total der Logiernächte am Jahresende dem Kurverein melden.

3
Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder bei dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein einzureichen.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann Weisungen erlassen.


Art. 11     Strafbestimmungen

1
Wer die Kurtaxen ganz oder teilweise hinterzieht, wird mit Busse bestraft (Art. 23 Tourismusgesetz).

2
Hinterzogene Kurtaxen sind in jedem Fall nachzuzahlen.