Auszug aus dem Kurtaxen-Reglement der
Gemeinde Heiden
(1. April 1994)
Art. 2 Taxpflicht
Die Kurtaxe haben zu entrichten:
a)
Personen ohne steuerrechtlichen Aufenthalt und Wohnsitz
in Heiden, die gegen Entgelt in Hotels, Kur- und Gasthäusern, Pensionen und
anderen Beherbergungsbetrieben, in Zimmern, Ferienwohnungen und -häusern,
Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen und dergleichen übernachten.
b)
Die Besitzer von Ferienwohnungen und Ferienhäusern (als
Zweitwohnung) für sich und ihre Gäste.
Es kann auch eine Jahrespauschale vereinbart werden.
Art. 8 Meldeformulare,
Meldepflicht
1
Als Grundlage für die Veranlagung der Kurtaxe dienen die
vom Kanton zu den Selbstkosten abgegebenen Meldeformulare bzw. die
Abrechnungsformulare des Kurvereins.
2
Wer die Kurtaxen in Form einer Jahrespauschale (Art. 5)
entrichtet, ist vom Ausfüllen der Meldeformulare befreit, muss aber das Total
der Logiernächte am Jahresende dem Kurverein melden.
3
Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig
und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder bei dem von ihr
beauftragten Verkehrs- oder Kurverein einzureichen.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann Weisungen erlassen.
Art. 11 Strafbestimmungen
1
Wer die Kurtaxen ganz oder teilweise hinterzieht, wird
mit Busse bestraft (Art. 23 Tourismusgesetz).
2
Hinterzogene Kurtaxen sind in jedem Fall nachzuzahlen.